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Berufsbildungsgesetz.

Berufsbildungsgesetz.

In deiner Ausbildung legst du den Grundstein für deine Karriere, indem du einen Beruf erlernst und schließlich einen anerkannten Abschluss erhältst. Damit du gut vorbereitet in das Berufsleben einsteigst, gibt es eine Reihe an Regeln für den Ausbildungsbetrieb und Pflichten für dich als Auszubildender, die im Berufsbildungsgesetz verankert sind.

Inhalte des Berufsbildungsgesetzes.

Berufsbildungsgesetz, ein langes Wort – weshalb es die Abkürzung BBiG gibt. In diesem Gesetz sind Regeln für die duale Ausbildung, berufliche Fortbildung und Umschulung, Berufsausbildungvorbereitung sowie die Förderung der Berufsbildung für besondere Personengruppen niedergeschrieben.

Das BBiG regelt unter anderem folgende Fragen:

  • Wer darf ausbilden?

  • Wie hat ein geeigneter Ausbildungsbetrieb auszusehen?

  • Welche Ausbildungsberufe sind anerkannt?

  • Welche Rechte und Pflichten hast du als Auszubildender?

  • Wie werden Prüfungen durchgeführt?

ACHTUNG: Das Berufsbildungsgesetz ist für Berufe der Handwerksordnung nur in Teilen relevant. Das Gesetz findet keine Anwendung für die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in. Auch angehende Notfallsanitäter/innen, Altenpfleger/innen, Physiotherapeuten/innen und Hebammen/Entbindungspfleger können das Gesetz getrost ignorieren.

Who’s the boss? Das Ausbildungspersonal.

Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, eine Bezugsperson für die Auszubildenden als Ausbilder zu bestimmen – wer das ist, muss dem Azubi explizit mitgeteilt werden, da diese Person dein Ansprechpartner in allen Belangen sein soll. Ist kein Ausbilder genannt, kannst du eine solche Person angefordern, etwa über eine vertraute Ansprechperson oder den Betriebsrat des Unternehmens.

Ist deine Bezugsperson bestimmt, kann diese entweder selbst deine Ausbildung übernehmen oder die Verantwortung an ausgewählte Personen übertragen. Um zum Ausbilden berechtigt zu sein, müssen persönliche als auch fachliche Voraussetzungen erfüllt werden, die in Paragraph 28 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes definiert sind.

Persönliche Eignung: Die persönliche Eignung hat jemand, dem es erlaubt ist, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten – demnach in diesem Bezug nicht gegen das Gesetz verstoßen hat.

Fachliche Eignung: Die fachliche Eignung hat jemand, der die von dir gewählte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und auch geprüft wurde. Dabei kommt nicht nur die Ausbildung an sich infrage, sondern zum Beispiel auch ein fachbezogenes Studium. Arbeitserfahrung sowie eine Fortbildung zum Meister werden in der Regel ebenfalls von einem Ausbilder erwartet.

Der geeignete Ausbildungsbetrieb.

Der Ausbildungsbetrieb ist im Berufsbildungsgesetz als Ausbildungsstätte benannt. Welche Eignung ein Betrieb mitbringen muss, um ausbilden zu dürfen, schreibt der Paragraph 27 vor.

Es gilt, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise beschäftigten Fachkräfte zu wahren. Es dürfen also nicht mehr Azubis als Festangestellte dort arbeiten.

Das Berufsbildungsgesetz bezieht sich im Gesetzestext auch auf die „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ der Ausbilder. Können diese im Unternehmen nicht garantiert werden, ist der Ausbildungsbetrieb trotzdem geeignet, wenn die Ausbildungsinhalte extern vermittelt werden – beispielsweise durch Ausbildungsmaßnahmen wie externe Schulungen.

Die Eignung der Ausbildungsstätte wird durch die je nach Fachbereich zuständigen Behörden des Landes geprüft. Bei einem positiven Ergebnis wird der Ausbildungsbetrieb anerkannt.

Anerkennung von Ausbildungsberufen.

Manchmal müssen Ausbildungsberufe modernisiert werden oder es entstehen komplett neue Berufe. Nach Paragraph vier des Berufsbildungsgesetzes sind die zuständigen Fachministerien dann befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Ausbildungsberufe anzuerkennen.

Als Grundlage dienen die Ausbildungsordnungen nach dem fünften Paragraph. In einer Ausbildungsordnung müssen fünf Punkte enthalten sein:

  • Name des Ausbildungsberufs
  • Ausbildungsdauer
  • Ausbildungsberufsbild
  • Sachliche und zeitliche Glieder
  • Prüfungsanforderungen

Ein Ausbildungsberuf ist also nur anerkannt, wenn nach dieser Ausbildungsordnung ausgebildet wird. Ist das nicht der Fall, dann handelt es sich um eine sogenannte nicht-staatlich-anerkannte Ausbildung. Bist du unter 18 Jahre alt, darfst du in einem solchen Ausbildungsberuf nicht ausgebildet werden.

Rechte und Pflichten für Auszubildende.

Regeln gibt es für beide Seiten, Ausbilder und Auszubildende. Schließlich habt ihr die gleichen Ziele: einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und eine harmonische Zusammenarbeit. Dazu dienen die Rechte und Pflichten für Auszubildende.

Sie regeln beispielsweise deine Lernpflicht, die Betriebsordnung, Teilnahmepflicht für die Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen sowie dein Recht auf Vergütung und Kündigung.

Durchführung von Prüfungen.

Beendet wird deine Ausbildungszeit durch Prüfungen, die mit dem Prüfungswesen von Paragraph 37 bis 50 im Berufsbildungsgesetz geregelt sind. Bist du beruflich handlungsfähig? Mit der Abschlussprüfung wird deine Eignung für den ausgewählten Beruf festgestellt. Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, auf den in den Gesetzestexten intensiv mit all seinen Vorschriften und Richtlinien eingegangen wird.

Außerdem beschäftigen sich die Paragraphen mit der Zulassung zur Prüfung. So ist festgelegt, dass deine Ausbildungszeit spätestens zwei Monate nach der Prüfung abgeschlossen sein sollte, du an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hast und die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt haben musst.

Auch die Prüfungsordnung ist im Berufsbildungsgesetz definiert und legt unter anderem Regeln für die Gliederung, Bewertungsmaßstäbe, Folgen beim Verstoß gegen die Prüfungsordnung, Zeugnisse und Wiederholungsprüfungen fest.

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